Seit dem 30. Juli 2026 bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen keine Cannabisblüten mehr.¹ ² Das gilt auch dann, wenn deine Kasse eine Blütentherapie schon genehmigt hatte. Weiter erstattet werden standardisierte Cannabisextrakte und Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon, allerdings nur unter engen Bedingungen. Blüten gibt es nur noch auf Privatrezept, und die Kosten dafür trägst du selbst.³
Gibt es medizinisches Cannabis nicht mehr auf Rezept?
Doch. Ärztinnen und Ärzte dürfen Cannabis zu medizinischen Zwecken weiterhin verschreiben.⁴ Geändert hat sich nur, was die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bezahlt. Blüten fallen dort heraus, auf dem Privatrezept bleiben sie möglich.
Was sich am 30. Juli geändert hat
Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Es hat § 31 Abs. 6 SGB V neu gefasst. Getrocknete Blüten tauchen dort nicht mehr auf.¹ ²
Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Laut der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg sieht das Gesetz keine Ausnahmen für bereits genehmigte und laufende Therapien vor.³ Die KV Sachsen schreibt, dass Genehmigungen für Blüten automatisch ihre Gültigkeit verlieren.⁵
Die Änderung betrifft nur die gesetzliche Kasse. Bist du privat versichert, kommt es auf deinen Vertrag an.
Was die Krankenkasse weiter bezahlt
Gesetzlich Versicherte haben weiter Anspruch auf:
- Cannabisextrakte in standardisierter Qualität
- Arzneimittel mit dem Wirkstoff Dronabinol
- Arzneimittel mit dem Wirkstoff Nabilon
Dafür muss alles Folgende zutreffen:¹
1. Du hast eine schwerwiegende Erkrankung. 2. Eine anerkannte Standardbehandlung steht nicht zur Verfügung oder kommt nach begründeter ärztlicher Einschätzung für dich nicht infrage. 3. Es besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes eine „nicht ganz entfernt liegende Aussicht“ auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome.
Neu ist der Einstieg: Zuerst kommt ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel.¹ Rezepturen wie Extrakte sind nach Darstellung der KV Sachsen erst zulässig, wenn das Fertigarzneimittel in diesem Versuch nicht ausreichend gewirkt hat.⁵
Genehmigung und Fristen
Vor der ersten Verordnung muss die Kasse zustimmen. Ablehnen darf sie nur in begründeten Ausnahmefällen. Verordnet eine Fachärztin oder ein Facharzt aus einer Gruppe, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat, entfällt die Genehmigung.¹ Über einen Antrag entscheidet die Kasse:
- in 2 Wochen nach Eingang,
- in 4 Wochen, wenn sie ein Gutachten einholt, etwa vom Medizinischen Dienst,
- in 3 Tagen in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) oder direkt im Anschluss an eine Cannabisbehandlung im Krankenhaus.
Ändert sich nur die Dosis oder wechselst du zu einem anderen standardisierten Extrakt, braucht es keine neue Genehmigung.¹
Wechsel aufs Privatrezept: so läuft er ab
Einen Anspruch auf ein Privatrezept gibt es nicht. Ob Blüten für dich weiter infrage kommen, entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach eigener Einschätzung.
1. Unterlagen sammeln: frühere Verordnungen mit Präparat und Dosierung, den Bescheid deiner Kasse, Arztbriefe und eine Liste aller Medikamente, die du sonst nimmst. 2. Ärztliche Prüfung: in einer Praxis vor Ort oder telemedizinisch. Über Docshelf läuft die Anfrage über einen Online-Fragebogen oder eine Video-Sprechstunde bei approbierten Ärztinnen und Ärzten. Die Behandlungsgebühr beträgt 14,99 €, mit Video-Sprechstunde 53,63 €. Stellt die Ärztin oder der Arzt kein Rezept aus, bekommst du die Gebühr vollständig zurück. 3. Apotheke wählen: Das Rezept geht an eine Apotheke, die du selbst auswählst; zur Wahl stehen über 350. Abgegeben wird das Arzneimittel nur gegen Vorlage der Verschreibung.⁴ 4. Kosten einplanen: Das Arzneimittel bezahlst du in der Apotheke vollständig selbst.
Privatrezept und Krankenkasse: typische Probleme
Kann ich das Privatrezept bei der Kasse einreichen? Für Blüten nützt das nichts. Die Kasse darf Kosten nur erstatten, wenn das Gesetz es vorsieht,⁶ und Blüten gehören nicht mehr zu ihren Leistungen.²
Meine Genehmigung läuft doch noch? Für Blüten gilt sie nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigungen nicht mehr. Bist du unsicher, bitte deine Kasse um eine schriftliche Auskunft. Dazu rät die KV Sachsen auch den Praxen.⁵
Die Kasse zahlt einen Extrakt, privat bekomme ich Blüten. Geht das? Das beantwortet deine Ärztin oder dein Arzt. Sag allen Behandelnden, was dir schon verordnet wurde, damit nichts doppelt oder ungeplant zusammenkommt.
Checkliste
- Bescheid der Kasse heraussuchen, bei Unklarheit schriftlich nachfragen
- ärztlich klären, ob der Kassenweg mit Fertigarzneimittel oder Extrakt für dich infrage kommt
- für das Privatrezept Verordnungen, Arztbriefe und Medikamentenliste bereitlegen
- die Kosten des Arzneimittels selbst einplanen
- alle Behandelnden über jede Verordnung informieren
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Allgemeine Information, keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Stand: Oktober 2026.
Quellen
1. § 31 SGB V, Absatz 6 (geltende Fassung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__31.html 2. KV Westfalen-Lippe (30.07.2026): GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz seit 30. Juli 2026 in Kraft, BGBl. 2026 I Nr. 228: https://www.kvwl.de/aktuelles/detail/nachricht-gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz-seit-30-juli-2026-in-kraft 3. KV Baden-Württemberg (05.08.2026): GKV-Aus für Cannabisblüten, Homöopathika und Anthroposophika tritt am 30. Juli 2026 in Kraft: https://www.kvbawue.de/praxis/aktuelles/nachrichten-zum-praxisalltag/news-artikel/gkv-aus-fuer-cannabisblueten-homoeopathika-und-anthroposophika-tritt-am-30-juli-2026-in-kraft 4. § 3 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG): https://www.gesetze-im-internet.de/medcang/__3.html 5. KV Sachsen (12.08.2026): Verordnungsausschluss für Cannabisblüten und Neuregelung der Rezepturverordnung: https://www.kvsachsen.de/fuer-praxen/aktuelle-informationen/praxis-news/verordnungsausschluss-fuer-cannabisblueten-und-neuregelung-der-rezepturverordnung 6. § 13 SGB V, Absatz 1: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html
